Mit "in dubio melior est conditio possidentis" (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, dass im Zweifel dem Besitzer der Vorzug zu geben ist.
§ 1006 BGB ist eine Ausprägung dieses Grundsatzes. Er legt fest, dass im Streitfall für den Besitzer beweglicher Sachen die Vermutung spricht, dass er der Eigentümer ist.
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