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Illation/Illationsvertrag
(recht.allgemein.schweiz)
    

Im Rechtsraum der Schweiz spricht man von Illation (lat. f. hineinbringen) bei einer Sacheinlage in eine Gesellschaft. Im deutschen Recht findet der Begriff keine Verwendung.

Mit Illation kann auch das Ergebniss eines Schlusses aus zwei Prämissen bezeichnet werden (siehe unter Justizsyllogismus).

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