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Idealkonkurrenz/Tateinheit
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Werden mehrere Straftatbestände durch dieselbe Handlung verletzt, spricht man bei der Strafbildung hinsichtliches ihres Verhältnisses zueinander von Idealkonkurrenz. Liegt Idealkonkurrenz vor, so wird gemäß § 52 StGB nur auf eine Strafe erkannt.

Voraussetzung für die Idealkonkurrenz ist das

  • Vorliegen von Handlungseinheit zwischen den betroffenen Tatbeständen.
  • Dann sind die Taten auszuscheiden, die wegen Gesetzeseinheit verdrängt werden.
  • Die verbleibenden Tatbestände bleiben in Idealkonkurrenz zueinander bestehen, und dienen als Grundlage zur Bildung der Strafe gemäß § 52 StGB.

Beispiel:

Der Gegenbegriff ist die Realkonkurrenz/Tatmehrheit. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Fortsetzungszusammenhang * Realkonkurrenz/Tatmehrheit * Gesetzeseinheit