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(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:
- Theater- und Filmvorführungen,
- Schaustellungen,
- Tanzveranstaltungen,
- Musikaufführungen,
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.
(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor, Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
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