Von einem Hinterliegergrundstück spricht man im Straßenrecht, bei einem Grundstück, dass keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat (im Beispiel: G2 und G5), sondern nur über eine sog. Kopfgrundstück (im Beispiel G1 und G4) an die Straße angebunden ist. Über das Kopfgrundstück führt dann ein Weg zum Hinterliegergrundstück.
Die Satzungen der meisten Gemeinden sehen eine Räumpflicht des Eigentümers des Hinterliegergrundstück für die Straße vor mit er über das Kopfgrundstück verbunden ist. D.h. der Eigentümer des Kopfgrundstücks und der des/der Hinterliegergrundstücke sind im Wechsel zur Straßenreinigung verpflichtet.
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