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Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)/Grundsicherung im Alter/gemischte Bedarfsgemeinschaft
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.eltern)
    

Hilfe zur Pflege wird nach den nach § 61 SGB XII ff geleistet bei pflegebedürftigkeit. Bei Leistungen nach den § 61 SGB XII ff. kommt eine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nach familienrechtlichen Grundsätzen in Betracht.

Davon zu unterscheiden sind Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Hier ist ein Regress (= Inanspruchnahem auf Elternunterhalt) gemäß § 43 Abs. 5 SGB XII nur möglich, wenn das Einkommen der Kinder 100.000,- EUR übersteigt.

Fraglich ist, ob es bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft in der Leistungen sowohl in Form von Hilfe zur Pflege als auch Grundsicherung im Alter unter Anrechnung des Familieneinkommens geleistet werden, so zu einem Regressanspruch hinsichtlich des Anteils kommt, der auf die Hilfe zur Pflege entfällt.

Zur gemischten Bedarfsgemeinschaft BSG v. 16.04.2013 Az. B 14 AS 71 (FamRZ 2014, 662).

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