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§ 353 HGB
(gesetz.hgb)
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Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fälligkeitszinsen