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§ 346 HGB [Handelsbräuche]
(gesetz.hgb.buch-4.abschnitt-1)
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Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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