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Als Herausforderungsfälle werden im Deliktsrecht die Fälle bezeichnet, in denen Jemand der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausgefordert hat, für Schäden haftbar gemacht wird, die dem Herausgeforderten dadurch entstehen.
Beispiel: A ist Kaufhausdetektiv. Als er sieht das B aus einer Warenauslage ein Handtasche greift und damit das Kaufhaus verlassen will, versucht er ihn zu stellen. B merkt dies und beginnt davon zu rennen, B nimmt die Verfolgung auf, dabei rutscht er aus und bricht sich das Bein. Wenn B später geschnappt wird, muss er auch für den Schaden aufkommen, der dem durch das Ausrutschen entstanden ist.
Dazu BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 Az. VI ZR 43/11:
"a) Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der ge-steigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.
b) Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen.
c) Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen ent-standenen Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges gel-tend gemacht werden."
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