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Bei Eintritt der Volljährigkeit kann der bisher alleinverpflichtete Elternteil eine Abänderung auf Null beantragen. Im Verfahren muss dann der Volljährige seinen Bedarf und den Haftungsanteil des antragstellenden Elternteils darlegen und beweisen. Um diesen Anspruch erfüllen zu können, hat er gegen den abändernden Elternteil einen Auskunftsanspruch.
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