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Heiligabend/Silvester
(recht.allgemein)
    

Der 24.12. (Heiligabend) und der 31.12. (Silvester) eines jeden Jahres sind keine Feiertage, daher besteht an beiden Tagen grundsätzlich wie an jedem Werktag eine vertragliche Arbeitspflicht. Allerdings ist es aufgrund von Tarifverträgen, betrieblicher Übung oder ähnlichem regelmäßig üblich, dass der Arbeitgeber an beiden Tagen Nachmittags eine bezahlte Freistellung gewährt. Vollzeitkräfte können daher mit jeweils einem halben Tag Urlaub an diesen Tag ganz frei machen.

Auch Halbtagskräfte die nur Morgens arbeiten, müssen allerdings zwei Urlaubstage nehmen um frei zu haben.

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