Mit großer Haverei bezeichnet das HGB in § 700 HGB die Schäden, die ein Schiff oder die Schiffsladung während der Seereise durch vorsätzliche Handlungen des Kapitäns zur Rettung des Schiffs erlitten haben, z.B. durch das Überbordwerfen der Ladung.
Der den Eigentümern der über Bord geworfenen Ladung entstandene Schaden wird anteilig von allen Beteiligten, d.h. auch den Eigentümern der unversehrten Ladung, getragen (general average).
Von einer besonderen Haverei spricht man bei allen durch Unfällen entstandenen Schäden an Schiff und Ladung.
Mit kleiner Haverei werden die sonstigen durch die Seereise entstandenen Kosten bezeichnet.
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