Mit Haussuchung zur Nachtzeit wird eine polizeiliche Durchsuchung von Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum nach 21:00 Uhr und vor 4:00 (April - September)
bzw. 6:00 (Oktober bis März) bezeichnet. Die Haussuchung zur Nachtzeit ist bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr in Verzug und bei Wiederegreifung eines entwichenen Gefangenen zulässig.
Auch das Polizei und Ordnungsrecht kennt die Möglichkeit einer nächtlichen Durchsuchung, wenn die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
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