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Mit Haushaltsersparnis wir der Vorteil bezeichnet, der einem Unterhaltsverpflichteten angerechnet wird, wenn er mit einem neuen leistungsfähigen Lebensgefährten zusammenlebt. Dabei wird auch bei einem Sozialhilfe empfangenden Lebensgefährten von einer Leistungsfähigkeit ausgegangen (BGH v. 9.1.2008 Az. XII ZR 170/05 Rn. 39).
"Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine gemeinsame Haushaltsführung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten sparen kann, wenn auch der Lebensgefährte über ausreichend Einkünfte, und sei es nur aus eigenem Sozialhilfebezug, verfügt, um sich an den Kosten der Lebensführung zu beteiligen. Das steht einer Berücksichtigung dieser Einsparung aber nicht generell entgegen. Da die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit ohnehin den Unterhaltspflichtigen trifft, dürfte es ihm regelmäßig möglich und zumutbar sein, substantiiert vorzutragen, dass sein neuer Lebensgefährte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann." (BGH v. 9.1.2008 Az. XII Rn.3 9)
Die Anrechnung erfolgt über eine Herabsetzung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes um 10 % (21.5.3 der Unterhaltsrichtlinien des OLG Frankfurt/Main).
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