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Mit Haupttermin wird gemäß § 272 ZPO ein umfassend vorbereiteter Termin zur mündlichen Verhandlung bezeichnet in dem der Rechtsstreit idealerweise erledigt wird. Davon ist theoretisch die Güteverhandlung zu unterscheiden, an die aber gemäß § 279 Abs. 1 ZPO der Haupttermin (bzw. frühe erste Termin) sich unmittelbar anschließt.
- Aufruf zur Sache (§ 220 ZPO)
- Güteverhandlung mit Einführung in Sach- und Streitstand (§ 278 ZPO)
- Beginn des eigentlichen Hauptsachetermins durch Eröffnung der Verhandlung (§ 136 ZPO)
- Belehrung der Zeugen
- streitige Verhandlung (§ 279 Abs. 2 ZPO)
- Stellen der Anträge durch die Parteien (§ 137 Abs. 1 ZPO)
- Beweisaufnahme (§ 279 Abs. 2 ZPO, § 284 ZPO)
- Verhandlung (§ 279 Abs. 3 ZPO)
- Urteil
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