Als "harmlose Druckwerke" werden die Druckwerke bezeichnet, die gemäß den Landespressegesetzen (z.B. § 4 Abs. 2 hess. PressG) von den Kontroll- und Ordnungsvorschriften des Presserechts freigestellt sind, so entfällt bei diesen Druckwerken z.B. die Impressumspflicht. Die Ausnahme besteht wegen der vermuteten geringen Gefahren für die Rechtsgüter anderer.
Als harmlos gelten dabei gemäß den Landespressegesetzen die dem Gewerbe und Verkehr sowie dem häuslichen und geselligen Leben dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienazeigen, Geschäfts- Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.
Entscheidend für die Einordnung ist dabei ob objektive Charakter des Druckwerks ausschließlich und unmittelbar einem der genannten Zwecke dienen soll. Eine Teilnahme an der Meinungsbildung schließt bei Werbung die Harmlosigkeit nicht aus.
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