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Handel i.S. des Betäubungsmittelsgesetzes betreibt auch ein Täter, der Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben möchte und deshalb in ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer eintritt, jedoch mit diesem keine Einigung erzielt. Der BGH begründet dies damit, dass es im Betäubungsmittelrecht darum gehe, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen Gefahrenfeld mit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten. Dies gelte insbesondere für den Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs mit Betäubungsmitteln. Deshalb sei der Begriff „Handeltreiben“ weit auszulegen (BGH Beschluss vom 26.10.2005, Az. GSSt 1/05).
Damit ist ein entsprechender Täter wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.
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