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Mit Handelsvertreterausgleich wird gemäß § 89b HGB eine Zahlung bezeichnet, die ein Handelsvertreter, nach vom ihm nicht verschuldeter Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Geschäftsherrn verlangen kann. Der Handelsvertreterausgleich dient der Abgeltung von Leistungen (Vertragvermittlungen oder Vertragsabschlüsse), die der Handelsvertreter in seiner Vertragszeit erbracht hat und aus denen der Geschäftsherr nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile hat.
Beispiel: Der Handelsvertreter A hat für B im Jahr 2004 mehrere Abschlüsse mit mehreren großen Neukunden vermittelt. Wenn A im Januar 2005 gekündigt wird, wird B weiterhin mit diesen Kunden Geschäfte tätigen und daraus Vorteile ziehen.
Der Ausgleich wird auf vier bis sechs Jahre berechnet und berücksichtigt eine Abwanderungsquote (für Kunden die das Unternehmen wechseln) und eine Abzinszungsquote (zur Berücksichtigung des Vorteils, dass das Geld jetzt und nicht erst in ein bis vier Jahren ausgezahlt wird). Die so für jedes Jahr aufaddierte Summe nennt man auch Rohausgleich. Hat der Handelsvertreter nach Beendigung Kosten in Höhe von mehr als 50 % der Jahresprovision erspart, sind diese mindernd zu berücksichtigen. Vom Rohausgleich sind ggf. unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 89 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Summen abzuziehen, z.B. wenn der Handelsvertreter seinem Geschäftsherrn jetzt Konkurrenz macht. Schließlich ist der Ausgleich begrenzt auf die Höhe einer Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (§ 89b Abs. 2 HGB).
Beispiel: Der Handelsvertreter aus dem obigen Beispiel hatte im Jahr 2004 eine Provision in Höhe von 50.000,- Euro. Für Abwanderung und Abzinsung wird eine Gesamtquote von 20 % angenommen. Daraus ergibt sich für das erste Jahr eine Summe von 40.000,- für das zweite eine Summe von 32.000,- für das dritte eine Summe von 25.600,- und für das vierte eine Summe von 20.480. Der Rohausgleich beträgt damit aufaddiert 118.080,- Euro.
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