Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei
denn, dass der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Letztere können aber durch
Eintragung der Firma in das Handelsregister
erreichen, dass sie als Handelsgwerbe im Sinne des HGB gelten (§ 2 HGB).
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind grundsätzlich kein Handelsgewerbe
im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB. Hat ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
einen entsprechenden Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so kann der Betrieb sich gemäß §
2 HGB mit der entsprechenden Wirkung in das Handeslregister eintragen
lassen (§ 3 HGB).
Jemand dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist kann
sich nicht darauf berufen, dass er kein Handelsgewerbe betreibe (§ 5
HGB).
Werbung:
|