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Abstimmungsverfahren im Bundestag oder einem Landtag, das bei Uneinigkeit
über den Ausgang einer im normalen Verfahren
durchgeführten Abstimmung eingesetzt werden kann.
Zur genauen Ermittlung der Stimmen müssen die
Abgeordneten zunächst den Saal verlassen, und dann, je nach
Abstimmumgsverhalten, durch eine von drei Türen (Ja, Nein, Enthaltung)
den Saal wieder betreten. Geregelt in § 51 Abs. 2
Geschäftsordnung Bundestag.
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