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Der Notar muss belehren über:
- Haftung vor Eintragung
- Haftung für Einzahlung Stammkapital
- Das Einlage nur durch Bareinzahlung erbracht werden kann (keine Verechnung mit Darlehen).
- Unterbilanzhaftung.
- Haftung für falsche Angaben bei Gründung (§ 9a GmbHG)
- Haftung des Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH
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