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Von einer Härtefallscheidung spricht man, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Anerkannt ist dies, für den Ehemann, wenn die Geburt eines Kindes auf Seiten der Ehefrau bevorsteht und damit dieses Kind noch durch die Geburt vor Rechtskraft der Scheidung als eheliches Kind mit allen Ansprüchen geboren würde.
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