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(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung
- vollständig oder teilweise wie folgt bezahlt wird oder bezahlt werden soll:
- Mittels Barmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom12.11.2018, S. 6) oder gleichgestellten Zahlungsmitteln im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 4 des Zollverwaltungsgesetzes, sofern der Betrag mehr als 10 000 Euro beträgt,
- mittels Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, oderc) über ein Bankkonto in einem Drittstaat, es seidenn, ein Sitz, ein Wohnsitz oder der gewöhn-liche Aufenthalt der Vertragspartei, die das Bank-konto verwendet, befindet sich in diesem Dritt-staat,
- erheblich von dem tatsächlichen Verkehrswert desGeschäftsgegenstandes abweicht, soweit die Differenz nicht auf einer dem Verpflichteten offengeleg-ten unentgeltlichen Zuwendung beruht,
- vollständig oder teilweise bereits vor Abschluss desRechtsgeschäftes gezahlt wurde oder gezahlt werden soll, sofern der bezahlte oder noch zu bezahlende Betrag mehr als 10 000 Euro beträgt und die veräußernde Person keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder
- vollständig oder teilweise von einer oder an eine Person gezahlt wird oder werden soll, die weder am Erwerbsvorgang Beteiligter noch wirtschaftlich Berechtigter ist, es sei denn, diese Person
- ist Partei kraft Amtes,
- ist der derzeitige oder frühere Ehepartner odereingetragene Lebenspartner einer Vertragsparteides Erwerbsvorgangs,
- ist ein Verwandter ersten Grades, dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einer Vertragspartei des Erwerbsvorgangs,
- ist ein Verwandter zweiten Grades, dessen Ehe-partner oder eingetragener Lebenspartner einerVertragspartei des Erwerbsvorgangs,
- e) ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne des§ 15 des Aktiengesetzes,
- ist ein im Grundbuch eingetragener und abzulösender Gläubiger oder ein abzulösender Gläubiger, dem nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bei einer Zwangsvollstreckung ein Recht auf Befriedigungaus dem Geschäftsgegenstand gewährt werden würde,
- ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
- unterliegt der Aufsicht der zuständigen Aufsichts-behördenach § 50 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes. vBei Nutzung von Anderkonten gilt die Regelung desAbsatzes 3.
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Geschäftsgegenstand
- innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem Erwerb zu einem Preis weiterveräußert wird oder werden soll, der erheblich von dem vorherigen Preis abweicht, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht, oder
- 2. innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenemErwerb wieder an den vorherigen Eigentümer oder einen vorherigen Anteilsinhaber veräußert wird oder werden soll, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht.
Für die Fristbestimmung nach Satz 1 ist maßgeblich1. für den Erwerb der Zeitpunkt des dinglichen Rechts-erwerbs und
- für die Veräußerung der Zeitpunkt des Abschlussesdes zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts.
(3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Zahlung über ein Anderkonto erfolgen soll, ohne dass einberechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Satz 1 giltnicht für Anderkonten des Notars.
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