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"Von einer Abweichung vom Äquivalenzprinzip kann danach nicht ausgegangen werden, wenn Gutscheine oder Rabattcoupons ohne Gegenleistung abgegeben werden. In einem solchen Fall sind zeitliche Beschränkungen von deren Einlösbarkeit nicht zu beanstanden. Denn auf unentgeltlich gewährte Rabatte gibt es keinen Anspruch. Wer solche Rabatte gewährt, kann deren Geltungsdauer auch beschränken. Der Aussteller von entsprechenden Gutscheinen muss kein besonderes Interesse daran darlegen, dass er nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auf die versprochene Leistung in Anspruch genommen werden will. " (OLG Brandenburg, Urteil v.11.06.2013 Az. 6 U 98/12)
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Stand 05.02.18
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