Mit Güterrechtsstatut wird das in grenzüberschreitenden Güterrechtsfällen nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendende materielle Güterrecht bezeichnet.
Dies ist in den Art. 14 und 15 EGBGB für Altfälle (Eheschließung vor dem 29.1.2019) und in Art. 26 EUGüVO vor Eheschließungen danach geregelt.
Dabei finden die Regeln der EUGüVO auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedsstaaten Anwendung, z.B. auf eine in China geschlossene Ehe chinesischer Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Gemäß Art. 15 Abs. 1. i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB das Recht des
Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung besaßen.
Dabei akzeptierte das deutsche Recht gemäß Art. 4 Abs. EGBGB Zurückverweisungen des Heimatrechts der Beteiligten in das deutsche, wie z.B.
- § 24 des Rechtsanwendungsgesetzes der Volksrepublik China (das Recht des gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalts)
§ 24 des Rechtsanwendungsgesetzes der Volksrepublik China (das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts)
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