Gemäß Art. 91a Abs. 2 (Gemeinschaftsaufgaben) und Art. 109 Abs. 3 GG
(Haushaltsgrundsätze) hat der Bund für die dort genannten Gebiete eine
Grundsatzgesetzgebungskompetenz.
Grundsatzgesetze sind ähnlich wie Rahmengesetze inhaltlich beschränkt,
aber im Gegensatz zu ihnen, müssen hier die Länder keine Gesetze zur
Ausfüllung erlassen. Weiterhin verpflichten die Grundsatzgesetze nur die Organe
des Bundes und der Länder, d.h. sie gelten nicht im Verhältnis
Staat-Bürger.
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