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Grundbucheinsicht
(recht.zivil.formell)
    

Für eine Einsicht in das Grundbuch ist gemäß § 12 Abs. 1 GBO ein berechtigtes Interesse erforderlich. Dabei liegt ein berechtigtes Interess

  • sowohl bei einem rechtlichen Interesse, das sich auf ein vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützt,
  • als auch bei einem "bloß tatsächlichen, inbesondere wirtschaftlichem" Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zweck ausgeschlossen ist" (OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.9.2013 – 12 W 261/13)
vor.

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