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Deutsche Übersetzung der Gründungsurkunde der Stadt Gelnhausen vom 25.7.1170, mit der die 1123 erstmals urkundlich erwähnte Stadt als freie Reichsstadt neugegründet wurde.
Im Namen der heiligen Dreieinigkeit: Friedrich, von Gottes Gnaden römischer Kaiser.<\br> Unserer Majestät erscheint es zu geziemen, allen Denjenigen, die unter Unserer Obhut Zuflucht suchen, Schutz und Schirm gnädig zu gewähren und Rat zu vermitteln, wenn sie zu Ehr und Nutzen solchen erbeten, auch haben Wir beschlossen, es schriftlich zum Andenken aufzuzeichnen.<\br>
Es sei allen Getreuen Unseres Reiches bekannt, den jetzigen und zukünftigen, daß wir bei der Burg Gelnhausen eine neue Stadt begründen und Allen, die darin wohnen, Unserer kaiserliche Gnade erwiesen haben: daß die Kaufleute von Gelnhausen, wohin sie auch immer in ihren Geschäften gehen, keinen Zoll in kaiserlichen Orten zahlen sollen; daß sie zu Erben ihrer Häuser und Besitzungen ihre Söhne und Töchter, ihre Frauen und nächsten Verwandten einsetzen können, die dann dieselben Rechte in der Stadt haben sollen, gleichermaßen, wenn einer durch Notwendigkeit gezwungen wäre, seine Häuser und Äcker zu verkaufen, er sie an solche Personen übertragen könne, die unter gleichen Bedingungen in der Stadt wohnen. Niemand soll darin Recht sprechen, als der Kaiser und sein von ihm eingesetzter Vogt.<\br>
Dieser Sache sind Zeugen: Graf Emich von Leiningen, Marquard v. Grumbach, Werner v. Bolanden, Graf Berthold v. Schauenburg, Marschall Wolfram, Kämmerer Rüdiger, Goswin v. Ortenberg und viele Andere.<\br>
Das Siegel unseres Herrn des römischen Kaisers Friedrich habe ich, der Kanzler Heinrich, Erzbischof und Erzkanzler von Mainz angefügt.<\br>
Das ist verhandelt worden im Jahre 1170 unter der Regierung Unseres Herren, des glorreichen, römischen Kaisers Friedrich im 18. Jahr seiner Regierung und im 14. seines Kaisertums.<\br>
Gelnhausen, am 25. Juli 1170.<\br>
(L. G.)
Zitiert nach Georg Beck, Friedrich I. Barbarossa zum 800. Todestag, Festschrift der Stadt Gelnhausen zum 800. Todestag von Friedrich I.
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