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§ 15 GmbHG Übertragung von Geschäftsanteilen
(gesetz.gmbhg.abschnitt-2 und recht.notar.gesetz.gmbhg.abschnitt-2)
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(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.


Anmerkung: Für die Übertragung von Geschäftsanteilen ist erforderlich:

  1. Kausalgeschäft in notarieller Form (Abs. 4)
  2. notariell beglaubigte Abtretung (Abs. 3)
  3. Wenn im GV vorgesehen: Genehmigung (Abs. 5)

Nach Wirksamwerden der Veränderung hat der Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vinkulation/Vinkulierung