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§ 2 GmbHG Form des Gesellschaftsvertrags
(gesetz.gmbhg.abschnitt-1 und recht.notar.gesetz.gmbhg.abschnitt-1)
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(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.


Die Errichtung einer Ein-Mann-GmbH mittels Vollmacht verstößt ist gemäß § 180 BGB nicht zulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 8 GmbHG Inhalt der Anmeldung