BGH NJW 1989, 218
K bestellte 1985 bei V die Menge von 200 hundert Flaschen Auslesewein. Der V lieferte daraufhin Wein, der erst durch den Zusatz des Frostschutzmittels Glykol, die notwendige Süße für eine Auslese erreichte. K erfährt nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Presseberichte von dem Glykolskandal und von der Betroffenheit der Weinlieferung von V an ihn. Daher verweigert er die Kaufpreiszahlung.
Der BGH hat hier noch nach altem Schuldrecht entschieden, dass es sich nicht um eine mangelhafte Lieferung, sondern um eine Falschlieferung handelt. Entsprechend konnte der K die in 30 Jahren verjährenden Rechte aus den §§ 320 ff BGB geltend machen und gemäß § 326 a.F. zurücktreten.
Nach neuem Kaufrecht (...)
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