Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht. Für Jobs, die die 400
Euro-Grenze (siehe unter geringfügige
Beschäftigung) überschreiten aber unterhalb von 800,- Euro bleiben, werden für
den Arbeitnehmer nicht die vollen Versicherungsbeiträge fällig. Stattdessen
wird mit nachstehender Formel ein theoretisches Entgelt errechnet, aufgrund
dessen die Beiträge für den Arbeitnehmer berechnet werden:
F x 400 + (2-F) x (AE-400)
F: ist ein festgeleger Faktor (für 2004 0,5952), AE ist das
Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil aber ungeschmälert auf die tatsächlich
gezahlte Bruttosumme.
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