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Artikel Diskussion (2)
gleichwertiges Parteivorbringen
(recht.formell.zivil.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Von gleichwertigem Parteivorbringen spricht man, wenn der Beklagte im Zivilprozess zwar die Begründung des Anspruch des Klägers bestreitet, aber gleichzeitig Tatsachen vorträgt, die den Anspruch auf eine andere Begründung stützen.

Nach der h.M. in der Literatur kann das Gericht in einem solchen Fall der Klage ohne Beweisaufnahme stattgeben. Der BGH lässt das aber nur zu, wenn sich der Kläger die Sachdarstellung des Beklagten zu eigen gemacht hat, da andernfalls ein Verstoß gegen den in § 308 Abs. 1 ZPO geregelten Grundsatz ne ultra petita partium vorläge (BGH NJW-RR 1994, 1405).

Beispiel: Der K verklagt den B auf Zahlung von 100,- Euro aus Kaufvertrag. Er trägt vor er habe dem Beklagten für 100,- Euro sein Fahrrad verkauft. B trägt vor, er sei bei dem ersten Vertragsschluss volltrunken gewesen und habe dann später das Rad für 100,- Euro weiter veräußert. K macht sich diesen Vortrag hilfsweise zu eigen. Wie wird das Gericht entscheiden?

Nach dem schlüssigen Klägervortrag hat K einen Kaufpreisanspruch aus 100,- Euro. Nach dem Beklagtenvortrag hätte K einen Bereichungsanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB. Wenn der Kläger K sich diesen Sachverhalt zu eigen macht, kann das Gericht der Klage stattgeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: äquipollentes Parteivorbringen