(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und
c genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren nach
den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes
bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der
Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der
Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach
Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit um eine
Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte
Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert
darf in den in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2.000 Euro angenommen werden. In
Kindschaftssachen beträgt der Wert 2.000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623
Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung 900 Euro.
(4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter
vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere,
maßgebend.
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