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Gift i.S.d. § 224 StGB ist jeder organische oder anorganische Stoff der unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Opfers geeignet ist, durch seine chemisch/chemisch-physikalsiche Wirkung die Gesundheit des Opfers zu beschädigen (Schönke/Schröder/Stree StGB § 224 Rn 2b).
Beispiel: Zyankali, Stechapfelsamen etc.
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