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(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,
welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung
auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der
Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht
versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen
Gehaltes.
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