(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Anmerkung: Kinder, z.B. vertreten durch einen Elternteil, können keinen Gewaltschutzantrag gegen ihre Eltern stellen. Hier gehen die Instrumente des Sorgerechts vor (z.B. § 1666 BGB.
Eltern können aber für Ihre Kinder Kontaktverbote gegenüber Dritten (auch Großeltern) erwirken.
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