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Gestörte Gesamtschuld
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Vertragliche Privilegierung
             2. Gesetzliche Privilegierung
             3. Fehlende Zurechnung

Bestehen zwischen den Verpflichtungen verschiedener Schädiger zwar alle Voraussetzungen der Gesamtschuld (z.B. angeordnet durch § 840 BGB), ist aber einer der Schädiger aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen privilegiert, kommt es beim Innenausgleich zu Problemen, da sich die Frage stellt wer die Folgen der Privilegierung tragen soll (Geschädigter, Privilegierter Schädiger, Nichtprivilegierter Schädiger). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen vertraglicher und gesetzlicher Privilegierung.

1. Vertragliche Privilegierung

Bei einer vor Entstehung der Schuld vertraglich vereinbarten Privilegierung legt die Rechtsprechung die Vereinbarung aus. Ergibt die Auslegung, daß der Privilegierte letztlich nicht haften soll bekommt der Privilegierte einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Geschädigten.

Konstruktiv läßt die Rspr. den nichtprivilegierten Schädiger zunächst im Außenverhältnis voll haften. Im Innenverhältnis kann der Nichtprivilegierte vom Privilegierten anteilig den vollen Ersatz verlangen. Allerdings hat der privilegierte Schädiger dann gegenüber dem Geschädigten eine Anspruch auf Freistellung in Höhe des Betrages der Haftungsprivilegierung (BGH NJW 1983, 624, 626).

Nach anderer Ansicht ist der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem nicht privilegiert Haftenden gleich um den Betrag der Haftungsprivilegierung zu kürzen (Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 933).

2. Gesetzliche Privilegierung

Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen vertritt die Rspr., daß der Geschädigte nur einen gekürzten Anspruch hat (BGHZ 61, 51, 55), und folgt somit hier der a.A. der Literatur.

3. Fehlende Zurechnung

Folgt die gesetzliche Privilegierung allerdings wegen eines milderen Haftungsmaßstabes (z.B. § 1664 Abs. 1), geht die Rspr. davon aus, daß dem Privilegierten der Schaden nicht zugerechnet werden kann, und daher schon kein Gesamtschuldverhältnis entsteht (BGHZ 103, 338, 346ff).

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamtschuld/Gesamtschuldnerschaft