Der Gesetzgebungsnotstand ist in Art. 81 GG geregelt. Er stellt eine
Möglichkeit für die Bundesregierung (Exekutive) da, Gesetze gegen
den Willen des Bundestages (Legislative) unter Mitwirkung von
Bundespräsident und Bundesrat durchzusetzen.
Voraussetzung ist zunächst, daß eine
Vertrauensfrage des Bundeskanzlers scheitert, er aber
trotzdem im Amt bleib (Art. 81 Abs. 1) und der Bundespräsident
den Bundestag nicht auflöst. Auf Antrag der Bundesregierung
kann der Bundespräsident dann den Gesetzgebunsnotstand
für eine bestimmte, vom Bundestag abgelehnte, Gesetzgebungsvorlage erklären.
Lehnt der Bundestag das Gesetz trotz Gesetzgebungsnostandes erneut
ab, gilt es
trotzdem als zustandegekommen, wenn der Bundesrat zustimmt.
Innerhalb der nächsten sechs Monate kann dann ohne die Voraussetzung einer
Vertrauensfrage der Gesetzgebungsnotstand für weitere Gesetzesvorlagen erklärt werden (Art. 81
Abs. 3).
Innerhalb der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann nur einmal der Gesetzgebungsnostand erklärt
werden (Art 81 Abs. 3 S. 2).
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