logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (2)
Gesetzesvorbehalt/Schrankenvorbehalt
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Von Gesetzesvorbehalt (= Schrankenvorbehalt) spricht bei einem Grundrecht, wenn eine Einschränkung des Grundrechts durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich ist. Im Rahmen dieser Einschränkung sind staatliche Eingriffe gerechtfertigt.

Man untercheidet zwischen:

  • einfachem Gesetzesvorbehalt, bei dem an das einschränkende Gesetze keine besonderen Anforderungen gestellt werden, z.B. Art. 8 Abs. 2 GG und
  • qualifiziertem Gesetzesvorbehalt, bei dem an das einschränkende Gesetze vom Grundgesetze besondere materielle Anforderungen gestellt werden, wie z.B. in Art. 11 Abs. 2 GG.

Daneben kennt das Grundgesetz noch den Eingriffsvorbehalt und den Regelungsvorbehalt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Grundrechtsschranken * Grundrechtsschranken * Menschenwürde/Art. 1 Abs. 1 GG