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Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 203 StGB ist als Unterfall des fremden Geheimnisses, jede auf einen Betrieb
oder Geschäft bezogene Tatsache die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und
nach dem erkennbaren und verständlichen Interesse des Geschäftsinhabers nicht weiter bekannt
werden soll.
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