Mit Gesamtbetrachtungslehre wird die herrschende Theorie bezeichnet, dass bei der Beurteilung der Frage des rechtlichen Vorteils im Sinne von § 107 BGB das nicht nur das Verfügungsgeschäft sondern auch das Erfüllungsgeschäft zu betrachten sind.
Beispiel: A will dem minderjährigen B ein Grundstück schenken, dass mit einer vermieteten Immobilie bebaut ist. Das Verfügungsgeschäft (die Schenkung) als solches ist hier rechtlich vorteilhaft, da nur das Vermögen des B vermehrt wird ohne dass er im Gegenzug sich verpflichten muss. Dass Erfüllungsgeschäft, die Übertragung des Eigentums, hat aber gemäß § 566 BGB zur Folge, dass B als Vermieter verpflichtet wird. D.h. bei Gesamtbetrachtung entsteht nicht lediglich ein rechtlicher Vorteil.