Geringwertige Mittel iSd § 105a BGB sind solche bei denen nach allgemeiner Verkehrsanschauung ein angemessenes Preis-/Leistungsverhälntis in einem "überschaubaren" Rahmen vorliegt (so Schulze u.a./Dörner Bürgerliches Gesetzbuch § 105a Rn. 3). Gerichtsurteile sind bisher noch nicht veröffentlicht.
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