Im GKG iVm dem Kostenverzeichnis werden die Gebühren festgelegt, die
durch die Inanspruchnahme eines deutschen Gerichtes entstehen. Die
Kosten ergeben sich aus dem Produkt von Gebühr x Anzahl der
Gebühren.
Die höhe der Gebühr richten sich nach dem
Wert des Streitgegenstandes (§ 11 GKG).
Die Anzahl der Gebühren ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis. So
regelt z.B. das Kostenverzeichnis in Nr. 1100, daß ein Verfahren
über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, mit 0,5 Gebühren
berechnet wird.
Werbung:
|