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Eine Verspätung ist im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO genügend entschuldigt, wenn die Partei nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Verspätung hätte nicht vermeiden können und müssen. Das ist z.B. der Fall, wenn ihr das Verteidigungs- oder Angriffsmittel bis zum Fristablauf nicht bekannt und es auch nicht unschwer zu ermitteln war, oder wenn sie einen gerichtlichen Hinweis aufgrund unklarer Formulierung falsch verstanden hat (Thomas/Putzo, ZPO, § 296, Rn. 28). Schon einfache Fahrlässigkeit genügt um ein Verschulden anzunehmen (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 382).
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