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Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn bei einem gegenseitigen Geschäft der Wert der Leistung den der Gegenleistung übersteigt und die Parteien sich darüber einig sind, dass der übersteigende Teil schenkweise zugewandt werden soll (BGHZ 59, 133, 135; BGH NJW 2002, 2469).
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