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gemeinsames Ableben
(recht.notar und recht.zivil.materiell.erb)
    

Nach Auslegung des OlG Düsseldorf enthält die Formulierung

"Im Falle eines gemeinsamen Ablebens setzen wir als Erben ein ..."

keine zeitliche Komponente im Sinn von gleichzeitigem Ableben, so dass damit auch der Zeitpunkt nach dem gemeinsamen Versterben, d.h. die Situation nach dem Tod des Letztverstorbenen gemeint sein kann.

In notariellen Testamenten sollte sprachlich daher klargestellet werden, welche Situationen gemeint sind.

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