Von einem gemeinsamen Tatentschluss spricht man, wenn die Täter ihm Einvernehmen handeln. Das Einvernehmen kann stillschweigend und auch noch während der Tatausführung (= sukzessive Mittäterschaft) herbeigeführt werden.
Kommt ein Mittäter erst später hinzu, so können nach allgemeiner Ansicht bereits vollständig abgeschlossene Ereignisse nicht mehr zugerechnet werden (BGH NStZ 84, 58 zu § 226). Bei noch nicht vollständig abgeschlossenen Ereignissen ist die Zurechenbarkeit umstritten.
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