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Gemeinden
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Gemeinden sind mit gemeinsam mit Städten organisatorisch die unterste selbständige Verwaltungsebene. Sie sind "die Grundlage des demokratischen Staates" (§ 1 Abs. 1 S. 1 HGO). Rechtlich sind sie Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Jeder Einwohner Deutschlands ist aufgrund seines Wohnsitzes Mitglied der jeweiligen Gemeinde und damit an deren Satzungen gebunden (Vgl. § 8 HGO). Rechtlich ist diese Mitglieschaft Folge der vom jeweiligen Landesgesetzgeber erlassenen Gemeindeordnung.

Beispiel: A wohnt auf einem ihm gehörenden Bauernhof innerhalb der Gebietsgrenzen der Gemeinde G. Dadurch ist A Mitglied der Gemeinde G. Daher gelten für ihn die Satzungen der Gemeinde G, u.a. die Hundersteuersatzung. Daher muss A für seinen Hund B Hundesteuer an die Gemeinde G zahlen.

Das Recht auf Selbstverwaltung ergibt sich aus Art. 28 GG. Das "Gesetzgebungsinstrument" der Gemeinde ist die Satzung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Stadt * Personenstand/Personenstandswesen/Personenstandsbücher * Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige * Gemeindesteuern