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Gemeindehaushalt
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Da die Gemeinden auch in Hinblick auf die Finanzen eigenverantwortlich sind, hat jede Gemeinde einen eigenen Haushalt.

Im Rahmen des primären Finanzausgleichs steht den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 5 GG ein Anteil an der Einkommenssteuer zu. Weiterhin erhalten die Gemeinden seit 1998 gemäß Art. 106 Abs. 5a von den Ländern einen Teil der Umsatzsteuer.

Gemäß Art. 106 Abs. 8 GG stehen den Gemeinden Sonderausgleichszahlungen durch den Bund zu, wenn ihnen Mehrausgaben aufgrund von besonderen Einrichtungen des Bundes entstehen.

Weiterhin steht den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 6 GG das Aufkommen der Gewerbe- und Grundsteuer sowie aus örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu, wobei Bund- Länder durch Bundesgesetz mittels einer Umlage einen Teil der Gewerbesteuer abschöpfen können.

Die Hessische Verfassung garantiert den Gemeinden zwei Einnahmequellen, die verschiedenen Aufgabenbereichen zugeordnet werden.

Zum einen die Zahlungen des Landes für die eigenen Pflichtaufgaben der Gemeinde und die vom Land übetragenen Aufgaben. Diese Zahlungen erfolgen über den Lasten- und Finanzausgleich.

Zum anderen die Möglichkeit zur Schaffung eigener Einnahmequellen (z.B. durch Erhebung von Gemeindesteuern), für die Finanzierung freiwilliger Leistungen. Die Gemeinden haben die Kompetenz zur Steuergesetzgebung, soweit der Bund diese Steuer nicht erhebt, und keine Beschränkung durch Landesrecht besteht.

Details dieser Garantien sind im Gesetz über kommunale Abgaben geregelt.

Zur Ergänzung der Einnahmen sind außerdem Kreditaufnahmen möglich.

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